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   OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06   

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OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06 (https://dejure.org/2008,4369)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.06.2008 - 5 B 65/06 (https://dejure.org/2008,4369)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2008 - 5 B 65/06 (https://dejure.org/2008,4369)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsGemO § 20; SächsKAG a. F. § 9, § 17; SächsKAG n. F. § 2, § 17

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung einer Einrichtung für die Abwasserentsorgung; Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte durch die Vollentsorgung der überwiegenden Anzahl von Grundstücken gegenüber einigen nur schmutzwasserentsorgten Grundstücken; Heranziehung einer Nachberechnung anhand ...

  • Judicialis

    SächsGemO § 20; ; SächsKAG § 9 a. F.; ; SächsKAG § 17 a. F.; ; SächsKAG § 2 n. F.; ; SächsKAG § 17 n. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befangenheit; Abwasserbeseitigung; Einrichtungsbildung; Kalkulation Beitragssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 10.04.2008 - 1 B 388/06

    Luftsicherheitsgebühr; Vorauskalkulation; Nachberechnung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Die Vorauskalkulation ist nicht im Nachhinein neu zu erstellen (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 10.4.2008 - 1 B 388/06 - zum Verhältnis von Vorauskalkulation und Nachberechnung bei der Erhebung einer Luftsicherheitsgebühr).

    Eine Vorauskalkulation im Nachhinein neu zu erstellen, kommt nicht in Betracht (vgl. dazu auch SächsOVG, Urt. v. 10.4.2008 - 1 B 388/06 - zum Verhältnis von Vorauskalkulation und Nachberechnung bei der Erhebung einer Luftsicherheitsgebühr).

  • OVG Sachsen, 26.03.2003 - 5 B 638/02

    Rechtsbehelfsbelehrung, Jahresfrist, Bekanntgabefiktion, Abwasserbeitrag,

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Änderung der Rechtsprechung zur Einrichtungsbildung bei der Abwasserbeseitigung: Werden in einem Satzungsgebiet die meisten Grundstücke vollentsorgt, ein Teil aber nur schmutzwasserentsorgt, ist die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nach dem Rechtmäßigkeitsmaßstab der Typengerechtigkeit noch hinzunehmen, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle von dem Typ "Vollentsorgung" abweichen (anders noch der erkennende Senat im Urteil von 24.2.2003 - 5 B 639/02 - und im Urteil vom 26.3.2003 - 5 B 638/02 -, SächsVBl. 2004, 103, sowie im Urteil vom 17.5.2006 - 5 B 196/05 -) und die abweichenden Fälle zusammen nicht mehr als 10 % der Nutzungsfläche ausmachen (anders noch der erkennende Senat im Beschluss vom 4.3.2004, JbSächsOVG 12, 125).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu der hier maßgeblichen Fassung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16.6.1993 (vgl. § 39a SächsKAG n. F. - SächsGVBl. 2004 S. 418, 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.1.2003 (SächsGVBl. S. 2, 5) - SächsKAG a. F. - hat der Satzungsgeber unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Abwasserbeseitigung zu bilden, wenn er im Satzungsgebiet in unterschiedlichem Umfang die Abwasserbeseitigung wahrnimmt (SächsOVG, Urt. v. 4.2.2003 - 5 B 640/02; Urt. v. 26.3.2003 - 5 B 638/02 - rechtskräftig seit BVerwG, Beschl. v. 13.11.2003 - 9 B 61.03; Beschl. v. 2.9.2003, SächsVBl. 2004, 12; Urt. v. 12.11.2003, SächsVBl. 2004, 236; Beschl. v. 4.3.2004, SächsVBl. 2004, 253).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2004 - 8 S 1374/03

    Befangenheit bei Beschlussfassung über Bebauungsplan; Zulässigkeit der Planung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Andererseits ist aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf (vgl. VGH BW, Urt. v. 30.4.2004, BauR 2005, 57 zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 1 GemO BW).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1993 - 1 S 570/92

    Befangenheit bei Stellungnahme zu LSG-Verordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Dies kann, je nach Zahl der befangenen Gemeinderatsmitglieder, zu einer Veränderung der durch Wahlen begründeten Kräfteverhältnisse im Gemeinderat führen (VGH BW, Urt. v. 18.3.1993, NVwZ-RR 1993, 504).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 10/99

    Rechtsweg, Ausschließungsgründe, Unmittelbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 20.3.2002 - 2 K 10/99 -, zitiert nach juris, m. w. N.).
  • BVerwG, 27.11.1978 - 7 B 2.78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Auskunft der gerichtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Er kann sich vielmehr auch von Erwägungen wie der Zweckmäßigkeit eines Maßstabes und insbesondere der Verwaltungspraktikabilität leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1978 - 7 B 2.78 -, zitiert nach juris; SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, SächsBVl. 2000, 65 [67]).
  • OVG Sachsen, 04.03.2004 - 5 BS 119/02

    Abwasserbeitrag, Vorläufiger Rechtsschutz, Teilzweckverband, Ungleichbehandlung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war nicht der Umfang der betroffenen Nutzungsfläche, sondern die Auswirkung des Fehlers auf die Beitragshöhe maßgeblich (vgl. Beschl. v. 4.3.2004 - 5 BS 119/02 -, JbSächsOVG 12, 125).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu "rechtfertigen", als nicht mehr als 10 v. H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, KStZ 1987, 11; s. auch BVerwG, Urt. v. 16.9.1981, KStZ 1982, 69).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu "rechtfertigen", als nicht mehr als 10 v. H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, KStZ 1987, 11; s. auch BVerwG, Urt. v. 16.9.1981, KStZ 1982, 69).
  • LSG Hamburg, 26.09.2005 - L 5 B 196/05

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Änderung der Rechtsprechung zur Einrichtungsbildung bei der Abwasserbeseitigung: Werden in einem Satzungsgebiet die meisten Grundstücke vollentsorgt, ein Teil aber nur schmutzwasserentsorgt, ist die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nach dem Rechtmäßigkeitsmaßstab der Typengerechtigkeit noch hinzunehmen, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle von dem Typ "Vollentsorgung" abweichen (anders noch der erkennende Senat im Urteil von 24.2.2003 - 5 B 639/02 - und im Urteil vom 26.3.2003 - 5 B 638/02 -, SächsVBl. 2004, 103, sowie im Urteil vom 17.5.2006 - 5 B 196/05 -) und die abweichenden Fälle zusammen nicht mehr als 10 % der Nutzungsfläche ausmachen (anders noch der erkennende Senat im Beschluss vom 4.3.2004, JbSächsOVG 12, 125).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 9 B 61.03

    Grundsatz der Typengerechtigkeit in den Fällen unterschiedlicher

  • OVG Sachsen, 26.04.2005 - 5 BS 31/04

    Abwasserbeitrag, Vorteilsgrundsatz, Einrichtungen, Kleinkläranlagen, Abflusslose

  • VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12

    Neue Rechtsansicht des VGH Hessen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von

    Davon ausgehend ist eine Entscheidung dann individualisierbar, wenn sie sich auf den kommunalen Mandatsträger so "zuspitzt", dass er quasi als Adressat der Entscheidung anzusehen ist (vgl. dazu Sächs. OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris Rdnr. 96).

    Der Vor- oder Nachteil beruht gewöhnlich vielmehr allein auf der Zugehörigkeit des einzelnen Gemeindevertreters zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit der Folge, dass er nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO vom Mitwirkungsverbot ausgenommen ist (vgl. dazu auch Sächs. OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 - juris Rdnr. 96).

  • OVG Sachsen, 15.09.2016 - 3 C 14/15

    Straßenreinigung, Satzung, Befangenheit, Gemeinderat, Allgemeininteresse,

    Andererseits ist aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; VGH BW, Urt. v. 30. April 2004, BauR 2005, 57 zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 1 GemO BW).

    Eine Entscheidung ist dann individualisierbar, wenn sie sich auf den kommunalen Mandatsträger so "zuspitzt", dass er als Adressat der Entscheidung anzusehen ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; Blazek in: Quecke/Schmidt, SächsGemO, § 20 Rn. 91 bis 94).

    Diese Situation ist wiederum zu unterscheiden von Fällen, in denen eine Vielzahl unterschiedlicher Individualinteressen durch ein- und dieselbe anstehende Entscheidung berührt wird und in denen keine privilegierte Bevölkerungsgruppe anzunehmen ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, Blazek a. a. O., § 20 Rn. 91 bis 94).

    Der Vor- oder Nachteil beruht allein auf der Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen durch den Beschluss betroffen werden (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 20.3.2002 - 2 K 10/99 -, juris m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 21.03.2014 - 5 C 27/12

    Straßenreinigungssatzung; Straßenreinigungspflicht; Anlieger; Straßen mit

    Andererseits ist aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; VGH BW, Urt. v. 30. April 2004, BauR 2005, 57 zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 1 GemO BW).

    Eine Entscheidung ist dann individualisierbar, wenn sie sich auf den kommunalen Mandatsträger so "zuspitzt", dass er als Adressat der Entscheidung anzusehen ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; Blazek in: Quecke/Schmidt, SächsGemO, § 20 Rn. 91 bis 94).

    Diese Situation ist wiederum zu unterscheiden von Fällen, in denen eine Vielzahl unterschiedlicher Individualinteressen durch ein- und dieselbe anstehende Entscheidung berührt wird und in denen keine privilegierte Bevölkerungsgruppe anzunehmen ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, Blazek a. a. O., § 20 Rn. 91 bis 94).

    Der Vor- oder Nachteil beruht allein auf der Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen durch den Beschluss betroffen werden (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 20.3.2002 - 2 K 10/99 -, juris m. w. N.)41 Diese Grundsätze sind auf den Fall zu übertragen, dass Einwohner des Gemeindegebietes durch Satzung nicht mit einer allgemeinen Zahlungspflicht, sondern mit einer allgemeinen Handlungspflicht belastet werden.

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